Norm
StVO §15 Abs1Rechtssatz
Zum Überholen darf wohl entsprechend der Vorschrift des § 15 Abs 1 StPolO auch die linke Seite der Fahrbahn benützt werden, doch ist die Benützung der linken Fahrbahnhälfte nicht erforderlich, damit überhaupt von einem Überholen gesprochen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0073868Dokumentnummer
JJR_19600517_OGH0002_0090OS00055_6000000_001