RS OGH 1960/5/17 9Os55/60

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Veröffentlicht am 17.05.1960
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Norm

StVO §15 Abs1

Rechtssatz

Zum Überholen darf wohl entsprechend der Vorschrift des § 15 Abs 1 StPolO auch die linke Seite der Fahrbahn benützt werden, doch ist die Benützung der linken Fahrbahnhälfte nicht erforderlich, damit überhaupt von einem Überholen gesprochen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 55/60
    Entscheidungstext OGH 17.05.1960 9 Os 55/60
    Veröff: ZVR 1960/394 S 277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0073868

Dokumentnummer

JJR_19600517_OGH0002_0090OS00055_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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