RS OGH 1960/5/17 4Ob55/60 (4Ob72/60), 4Ob15/65 (4Ob16/65), 4Ob84/78, 4Ob169/82 (4Ob170/82)

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Veröffentlicht am 17.05.1960
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Norm

ArbGerG §1 IGa
ZPO §519 C

Rechtssatz

In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten kann die beklagte Partei auch noch in der Berufungsverhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Berufungsgerichtes erheben. Ein Beschluß hierüber ist ebenso anfechtbar wie etwa ein Beschluß über eine erst in der Berufungsverhandlung vorgenommene Klagsänderung oder über einen erst in der Berufungsverhandlung gestellten Zwischenfeststellungsantrag oder ein erst vom Berufungsgericht erlassener Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 55/60
    Entscheidungstext OGH 17.05.1960 4 Ob 55/60
    Veröff: EvBl 1960/293 S 497 = Arb 7236
  • 4 Ob 15/65
    Entscheidungstext OGH 09.02.1965 4 Ob 15/65
    Veröff: Arb 8028
  • 4 Ob 84/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 84/78
    Auch
  • 4 Ob 169/82
    Entscheidungstext OGH 23.11.1982 4 Ob 169/82
    nur: In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten kann die beklagte Partei auch noch in der Berufungsverhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Berufungsgerichtes erheben. Ein Beschluß hierüber ist ebenso anfechtbar. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0043859

Dokumentnummer

JJR_19600517_OGH0002_0040OB00055_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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