Norm
ArbGerG §1 IGaRechtssatz
In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten kann die beklagte Partei auch noch in der Berufungsverhandlung die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Berufungsgerichtes erheben. Ein Beschluß hierüber ist ebenso anfechtbar wie etwa ein Beschluß über eine erst in der Berufungsverhandlung vorgenommene Klagsänderung oder über einen erst in der Berufungsverhandlung gestellten Zwischenfeststellungsantrag oder ein erst vom Berufungsgericht erlassener Beschluß auf Unterbrechung des Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0043859Dokumentnummer
JJR_19600517_OGH0002_0040OB00055_6000000_002