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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 2002, Zl. 614233/5-I/A/1/02-fad , betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz in 8011 Graz, Rathaus/Hauptplatz, 2. Wolfgang Reiter in 1140 Wien, Kefergasse 24/1/6), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der 1971 geborene verheiratete Zweitmitbeteiligte ist in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters mit Hauptwohnsitz gemeldet. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, dass er sich am Nebenwohnsitz 165 Tage, am Hauptwohnsitz 200 Tage des Jahres aufhalte. Mitbewohner am Nebenwohnsitz ist seine Ehegattin, die in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist; am Nebenwohnsitz seine Eltern. Der Arbeitsort ist in Wien, er verneinte bei beiden Orten, dass er von dort aus den Weg zum Arbeitsort antrete.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auf Grund der familiären Beziehung am Nebenwohnsitzort ist dessen Mittelpunktcharakter unbedingt zu bejahen (vgl. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1038); da dort auch die Berufstätigkeit ausgeübt wird, tritt die Beziehung zum angegebenen Hauptwohnsitz jedenfalls in den Hintergrund, auch wenn - was nicht nachvollziehbar ist - ein längerer Aufenthalt am Ort des Hauptwohnsitzes behauptet wird.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall die Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050113.X00Im RIS seit
01.07.2002