Norm
ABGB §1336 BRechtssatz
Eine Provision, die vereinbarungsgemäß auch für den Fall des Unterbleibens des Vertragsabschlusses durch Verschulden oder unrichtige Angaben des Geschäftsherrn oder durch vorzeitigen Widerruf des Auftrags zu bezahlen ist, unterliegt gleich einer Konventionalstrafe dem richterlichen Mäßigungsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032364Dokumentnummer
JJR_19600525_OGH0002_0050OB00145_6000000_002