RS OGH 1960/5/28 2AZR548/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.1960
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Norm

ABGB §1153 C

Rechtssatz

1)

Der Arbeitgeber hat auch bei Eigenschaden, der dem Arbeitnehmer infolge seiner fehlsamen Verrichtung gefahrengeneigter Arbeit entstanden ist, gegebenenfalls dem Arbeitnehmer gegenüber eine Freistellungspflicht.

2)

Zu den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten eines angestellten Kraftfahrers gehört die unbedingte Einhaltung der Verkehrsvorschriften.

3)

Zur Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit bei einem vom angestellten Kraftfahrer infolge seines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften entstandenen Verkehrsunfalles.

4)

Die Zusage des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer von den Kosten eines Strafverfahrens (Verkehrsunfall) freizustellen, ist rechtlich zulässig.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1960:RS0104372

Dokumentnummer

JJR_19600528_AUSL000_002AZR00548_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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