Norm
EO §378 ARechtssatz
Die Konkurseröffnung muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen beachtet werden. Einstweilige Verfügungen wegen Geldforderungen müssen für unzulässig erklärt werden, wenn sie sich auf das Massevermögen beziehen (Konkurs wurde hier nach der Entscheidung der zweiten Instanz über die einstweilige Verfügung eröffnet!).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004928Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021