Norm
WWG §20 Abs1Rechtssatz
Wenn der Wiederaufbau des Hauses fertiggestellt ist und die Frist des § 20 WWG zu laufen begonnen hat, bedarf es keiner Feststellungsklage; der Kläger könnte auf Stellung des Anbots oder allenfalls auf Schadenersatz klagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038880Dokumentnummer
JJR_19600531_OGH0002_0020OB00194_6000000_002