RS OGH 1960/5/31 2Ob194/60, 7Ob200/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1960
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Norm

ABGB §906
WWG §20 Abs1
WWG §20 Abs2
ZPO §226 IIA2

Rechtssatz

Wenn eine Alternativklage wegen Unbestimmtheit des Begehrens nicht zugelassen werden kann (vgl Gschnitzer in Klangs`s Kommentar 2. Auflage IV S 375, SZ 15/119, 2 Ob 242/58), ist die Klägerin keinesfalls gehindert, das Leistungsbegehren auf eine der beiden in § 20 WWG gebotenen Möglichkeiten zu richten und die andere mit einem Eventualbegehren geltend zu machen. Eine Beeinträchtigung der Interessen des Gläubigers ist hier ebensowenig gegeben wie im Falle des Käufers, der bei Einbringung der Klage vor die Wahl gestellt ist, ob er Wandlung oder Minderung begehren soll.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 194/60
    Entscheidungstext OGH 31.05.1960 2 Ob 194/60
    Veröff: EvBl 1960/357 S 607
  • 7 Ob 200/00p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 200/00p
    Vgl auch; Beisatz: Ist der Gläubiger wahlberechtigt hinsichtlich mehrerer nur alternativ zustehender Leistungen, so muss er dieses Wahlrecht in der Klage ausüben. Werden Begehren gleichzeitig gestellt, die nur alternativ erhoben werden können, so ist die Klage nicht bestimmt; hier Ansprüche nach dem BVergG. (T1); Veröff: SZ 74/115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038354

Dokumentnummer

JJR_19600531_OGH0002_0020OB00194_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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