TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0076

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Dezember 2001, Zl. 613498/5-I/6/01-hat, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 1 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Vöcklamarkt in 4870 Vöcklamarkt, 2. Maria Huber in Wien XVII, Hernalser Hauptstraße 61/7 bzw. in 4870 Vöcklamarkt, Walchen 20), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die 25. März 1974 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit Geburt in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters, Vöcklamarkt (kurz: V), gemeldet. Sie ist seit Juli 1997 mit weiterem Wohnsitz in Wien gemeldet, wo sie berufstätig ist.

In ihrer Wohnsitzerklärung vom 15. Mai 2001 gab die Zweitmitbeteiligte an, sie halte sich jeweils rund 180 Tage im Jahr in V und in Wien auf. In V wohne sie mit ihren Eltern und zwei Geschwistern, die dort mit Hauptwohnsitz gemeldet seien, in Wien mit ihrem Lebensgefährten (mit Hauptwohnsitz gemeldet) und ihrer 1997 geborenen Tochter (die dort mit Nebenwohnsitz gemeldet sei). Ihr Kind besuche in Wien die Schule.

In einer Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 an die belangte Behörde brachte der mitbeteiligte Bürgermeister unter anderem vor, die Zweitmitbeteiligte wohne in V im gemeinsamen Haushalt mit ihrer vierjährigen Tochter, sowie ihren Eltern und ihren Geschwistern, die dort alle mit Hauptwohnsitz gemeldet seien. Die Zweitmitbeteiligte halte sich in Wien nur aus Studiengründen auf, das Studium werde von den Eltern finanziert.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Reklamationsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen, was auf Grundlage der Angaben in der Wohnsitzerklärung im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Zweitmitbeteiligte sowohl in V als auch in Wien Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen habe, sodass ihr ein Wahlrecht zukomme.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt; angesprochen wird der Vorlageaufwand

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die Zweitmitbeteiligte bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, davon auszugehen ist, dass sie zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen ist, wo hingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht. Vielmehr besteht eine solche familiäre Lebensbeziehung zu Wien im Hinblick darauf, dass die Zweitmitbeteiligte dort mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Kind wohnt (das in Wien die Schule besucht). Dem Umstand, dass ihr Kind mit Hauptwohnsitz in V gemeldet ist, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu (zum Hauptwohnsitz von Lebensgefährten siehe im Übrigen das hg. Erkenntnis ebenfalls vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941).

Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes noch bejaht werden könne und der Zweitmitbeteiligten somit ein Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG zukomme, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050076.X00

Im RIS seit

14.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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