TE Vfgh Beschluss 1999/6/8 B2414/97

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Veröffentlicht am 08.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AsylG 1997 §44 Abs2
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend Beschwerden gegen die Abweisung der Wiederaufnahmeanträge von Asylverfahren nach Zurückweisung von Beschwerden gegen die Abweisung der Asylanträge durch den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des AsylG 1997

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. August 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1995 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens abgewiesen. Gegen den Bescheid vom 6. August 1997 richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG.

2. Der Beschwerdeführer hat sowohl den eben erwähnten Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem sein Wiederaufnahmeantrag abgewiesen wurde, als auch jenen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft, mit dem sein Asylantrag im Instanzenzug abgewiesen wurde. Die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 2. April 1998, Zl. 96/20/0070, zurückgewiesen, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß §44 Abs2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Jänner 1998) in das Stadium vor Erlassung des Berufungsbescheides zurückgetreten sei. Mit Beschluß vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0050, erklärte der Verwaltungsgerichtshof sodann die Beschwerde gegen den die Wiederaufnahme betreffenden Bescheid als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Diese Entscheidung begründete der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen damit, daß durch die Bestimmung des §44 Abs2 AsylG 1997 im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt wurde, wie wenn dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben worden wäre; die Beschwerde sei damit gegenstandslos geworden.

3. Unter Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Zurückweisung jener Beschwerde, die sich gegen den Berufungsbescheid über die Abweisung des Asylantrages richtete, schließt sich der Verfassungsgerichtshof der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs über die Gegenstandslosigkeit der anderen Beschwerde an, welche auch im Bereich des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dazu führt, daß der (sich nunmehr als klaglosgestellt erachtende) Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert ist. Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war daher einzustellen.

II. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Asylrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2414.1997

Dokumentnummer

JFT_10009392_97B02414_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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