TE Vfgh Beschluss 2007/12/7 B494/07

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Veröffentlicht am 07.12.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1, §64 Abs1 Z3, §68 Abs1

Leitsatz

Erklärung der bewilligten Verfahrenshilfe in bestimmtem Umfang fürerloschen infolge Verzichts auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes

Spruch

Die gewährte Verfahrenshilfe wird im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragte durch seinen - selbst gewählten - Rechtsvertreter die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang des §64 Abs1 ZPO zur Beschwerdeführung gegen den ihm am 15. Februar 2007 zugestellten Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. Februar 2007, wobei er ersuchte, den selbst gewählten Vertreter als Verfahrenshelfer zu bestellen.

Mit Beschluss vom 18. April 2007 wurde dem Einschreiter antragsgemäß Verfahrenshilfe (im vollen Umfang) gewährt; mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich vom 19. April 2007 wurde ein anderer als der vom Einschreiter gewünschte Rechtsvertreter zum Verfahrenshelfer bestellt.

Mit Verfügung vom 23. April 2007 (zugestellt am 2. Mai 2007) übermittelte der Verfassungsgerichtshof dem zum Vertreter zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt den Bescheid über seine Bestellung sowie den angefochtenen Bescheid mit dem Hinweis, dass nun gemäß §§82, 35 VfGG, §464 Abs3 ZPO innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde einzubringen ist. Diese Frist endete am 13. Juni 2007.

2. Innerhalb der Frist, nämlich am 12. Juni 2007, brachte der Einschreiter seine Beschwerde nicht durch den Verfahrenshelfer, sondern durch den frei gewählten Rechtsvertreter ein. Gleichzeitig erklärte er, auf die Gewährung von Verfahrenshilfe, soweit sie sich auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes bezieht, zu verzichten, weil er weiterhin vom gewählten Rechtsvertreter vertreten werden möchte, und stellte den Antrag, die Verfahrenshilfe hinsichtlich der Beigebung des Rechtsanwaltes für erloschen zu erklären, im Übrigen aber aufrecht zu belassen.

3. Die Erklärung des Beschwerdeführers, auf Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zu verzichten, ist - obgleich im Gesetz nicht vorgesehen - als zulässige, der Dispositionsfreiheit der Partei Rechnung tragende Prozesserklärung dahin zu werten, die bewilligte Verfahrenshilfe in einem bestimmten Umfang (doch) nicht in Anspruch zu nehmen.

4. Aufgrund des vorliegenden Verzichts des Einschreiters sind aber die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Bezug auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers weggefallen. Die bewilligte Verfahrenshilfe war daher im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen zu erklären (vgl. zB VfGH 7.11.2003, B1202/03; 23.3.2004, B173/04; 28.3.2007, B21/07; Bydlinski, in: Fasching/Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II/1², 2002, §68 ZPO Rz 17).

Dies konnte ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B494.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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