Norm
ABGB §918 IVb2ccRechtssatz
Die Angemessenheit der Nachfrist ist auf Grund der Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen. Hiebei ist auf die Interessen des Schuldners wie die Gläubigers Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0018458Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014