TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0441

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde Nüziders, vertreten durch Dr. Eva Schneider und Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwälte in Bludenz, Bahnhofstraße 8 a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Jänner 2002, Zl. 643568/5-D/02-kla, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck in Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiters vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die 1968 geborene, ledige Betroffene, M.S., ist mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters, Nüziders, gemeldet, mit weiterem Wohnsitz hingegen in Innsbruck, wo sie studiert.

Gemäß ihrer Wohnsitzerklärung vom 7. Mai 2001 hielt sie sich an rund 30 Tagen im Jahr in Nüziders auf, wo sie mit ihren Eltern und ihrer Schwester wohnt (die dort alle mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, an 335 Tagen im Jahr hingegen in Innsbruck, wo sie mit ihrem 1968 geborenen Freund wohnt (der mit Nebenwohnsitz gemeldet ist). In einer Erklärung im Zuge des Verwaltungsverfahrens vom 8. Dezember 2001 bekräftigte sie, dass ihrer Auffassung nach der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen Nüziders sei, weil ihre Eltern, ihre Schwester, ihre Großmutter und auch ihre vier Patenkinder in Vorarlberg lebten und für sie wichtig seien, weiters, weil sie nach Beendigung ihres Studiums wieder nach Nüziders zurückkehren wolle. Natürlich habe sie auch zu Innsbruck schon ein Naheverhältnis aufgebaut, dieser Wohnsitz sei aber nur vorübergehend. Die geringe Aufenthaltsdauer in ihrer Heimatgemeinde ergebe sich zwangsweise einerseits studienbedingt, andererseits auch wegen der mit Heimfahrten verbundenen Kosten. Sie halte den Kontakt zu ihren Freunden und Verwandten aber telefonisch aufrecht. Sie habe vor, nach Beendigung ihres Studiums in ihre Heimatgemeinde zurückzukehren, weil sie das Haus ihrer Eltern übernehmen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Hauptwohnsitz der Betroffenen in Nüziders aufgehoben, ausgesprochen, dass sie innerhalb eines Monats die erforderliche Ummeldung vorzunehmen habe sowie, dass der beschwerdeführende Bürgermeister sein Melderegister zu berichtigen habe. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass dem Wohnsitz in Nüziders keine Mittelpunktqualität mehr zukomme.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die Betroffene bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, davon auszugehen ist, dass sie zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen ist, wohingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht (vielmehr ist eine solche auf Grund der Angaben in der Wohnsitzerklärung zum Studienort anzunehmen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050441.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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