RS OGH 1960/6/9 9Os67/60, 8Os463/60, 11Os108/62, 12Os15/66, 9Os162/66, 11Os44/70, 12Os178/70, 9Os1/6

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Veröffentlicht am 09.06.1960
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Norm

StPO §281 Abs1 Z9 lita
StPO §281 Abs1 Z10 B

Rechtssatz

Im § 486 Z 1 StG sind nur einige Möglichkeiten der Begehung dieses Deliktes beispielsweise angeführt. Die in einem konkreten Fall zum Anlass eines Schulspruchs wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 486 Z 1 StG genommenen Tathandlungen stellen Schuldkomponenten dar, deren rechtsirrige Annahme nur dann den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 9 lit a StPO begründet, wenn sich der Rechtsirrtum auf sämtliche Schuldkomponenten erstreckt. Die rechtsirrige Annahme einer von mehreren Schuldkomponenten begründet aber weder diesen Nichtigkeitsgrund, noch den des § 281 Z 10 StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0099801

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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