Norm
StPO §281 Abs1 Z9 litaRechtssatz
Im § 486 Z 1 StG sind nur einige Möglichkeiten der Begehung dieses Deliktes beispielsweise angeführt. Die in einem konkreten Fall zum Anlass eines Schulspruchs wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 486 Z 1 StG genommenen Tathandlungen stellen Schuldkomponenten dar, deren rechtsirrige Annahme nur dann den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 9 lit a StPO begründet, wenn sich der Rechtsirrtum auf sämtliche Schuldkomponenten erstreckt. Die rechtsirrige Annahme einer von mehreren Schuldkomponenten begründet aber weder diesen Nichtigkeitsgrund, noch den des § 281 Z 10 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0099801Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008