Norm
ABGB §1295 Ia3cRechtssatz
Das Dazwischentreten eines Dritten unterbricht dann den Kausalzusammenhang, wenn mit einer derartigen Handlung eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Lenker eines Kraftfahrzeuges auf ein verkehrswidriges Verhalten zu spät reagiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0022621Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022