Norm
ABGB §1325 E1Rechtssatz
Wenn die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger in Zukunft Schmerzen zu ertragen haben wird, die ihn berechtigten, von den Beklagten ein weiteres Schmerzengeld zu verlangen, ist ein Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung auch bezüglich des Schmerzengeldanspruches anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0031519Dokumentnummer
JJR_19600610_OGH0002_0020OB00197_6000000_001