Norm
ABGB §1313a IIIfRechtssatz
Der Beklagte hat mit der Pfändung rechtswidrig in das Eigentum der klagenden Partei eingegriffen; er ist damit in ein Privatrechtsverhältnis nach § 366 ABGB zur klagenden Partei getreten und war ihr gegenüber zur Unterlassung und Verhinderung weiterer Eingriffe, insbesondere aber auch zur Freigabe der Sache verpflichtet. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht den Beklagten für den Schaden der klagenden Partei aus dem Grunde des § 1313 a ABGB wegen des Verhaltens ihres Rechtsanwaltes für haftpflichtig erachtet (Im Anschluß an SZ 18/150, Judikat 50 neu).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0001345Dokumentnummer
JJR_19600610_OGH0002_0020OB00239_6000000_001