Norm
StPO §152Rechtssatz
Angaben von Personen, die von ihrem Entschlagungsrecht nach dem § 152 StPO Gebrauch gemacht haben, einem Sachverständigen gegenüber können, soweit sie den Tathergang betreffen, bei sonstiger Nichtigkeit nach dem § 281 Z 3 StPO vom Erstgericht nicht zum Gegenstand von Feststellungen gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0097497Dokumentnummer
JJR_19600613_OGH0002_0080OS00211_6000000_001