RS OGH 1960/6/14 3Ob146/60, 8Ob92/12f, 1Ob90/18v, 1Ob98/18w

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Veröffentlicht am 14.06.1960
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Norm

KO §7 Abs1
ZPO §163

Rechtssatz

Unter Prozeßhandlungen im Sinne des § 163 ZPO können nur solche Handlungen verstanden werden, welche die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bezwecken (vgl Entscheidung des OGH GlUNF Nr 166), nicht aber Handlungen, durch die ein Prozess zugunsten der Partei, über dessen Vermögen im Laufes des Revisionsverfahrens der Konkurs verhängt wurde, beendet wird. Die Zurückziehung eines Rechtsmittels während der Unterbrechung ist daher zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 146/60
    Entscheidungstext OGH 14.06.1960 3 Ob 146/60
  • 8 Ob 92/12f
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 92/12f
  • 1 Ob 90/18v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 90/18v
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht während des unterbrochenen Revisionsrekursverfahrens. (T1)
  • 1 Ob 98/18w
    Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 98/18w
    Ähnlich; Beisatz: Die Rechtsunwirksamkeit von Prozesshandlungen während einer Verfahrensunterbrechung gilt nicht für Dispositionen, die zur Endgültigen Erledigung des Prozesses führen. (T2)
    Beisatz: Hier: Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0037082

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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