Norm
KO §7 Abs1Rechtssatz
Unter Prozeßhandlungen im Sinne des § 163 ZPO können nur solche Handlungen verstanden werden, welche die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bezwecken (vgl Entscheidung des OGH GlUNF Nr 166), nicht aber Handlungen, durch die ein Prozess zugunsten der Partei, über dessen Vermögen im Laufes des Revisionsverfahrens der Konkurs verhängt wurde, beendet wird. Die Zurückziehung eines Rechtsmittels während der Unterbrechung ist daher zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0037082Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018