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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Jänner 2002, Zl. 651359/5-IV/3/02-ils, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Stadt Villach, 2. Martin Krampl in Wien III, Gärtnergasse 7/5), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der am 3. März 1976 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in Villach gemeldet. In Wien ist der Zweitmitbeteiligte mit weiterem Wohnsitz gemeldet.
Der Zweitmitbeteiligte ist in Wien berufstätig. Er bewohnt am gemeldeten weiteren Wohnsitz in Wien eine Wohnung gemeinsam mit einer 1976 geborenen Freundin, die in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. In der Wohnung in Villach leben als Mitbewohner die Eltern des Zweitmitbeteiligten. In seiner Wohnsitzerklärung gab er an, dass er sich 130 Tage im Jahr am Hauptwohnsitz, 200 Tage am Nebenwohnsitz aufhalte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Beischaffung der Wohnsitzerklärung den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Villach ab. Das Ermittlungsverfahren habe gezeigt, dass der Zweitmitbeteiligte Wochenpendler sei. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und einer Gesamtbetrachtung der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten sei davon auszugehen, dass er zwei Mittelpunkte seiner Lebensbeziehungen habe, das überwiegende Naheverhältnis bestehe zu Villach.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens ohne Gegenschrift mit dem Antrag vor, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten keine Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall steht fest, dass der 26-jährige Zweitmitbeteiligte in Wien einer Beschäftigung nachgeht und in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. In Anbetracht des angegebenen überwiegenden Aufenthaltes in Wien und der großen Entfernung zu Villach kann von einem "Wochenpendler" keine Rede sein; es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass auch die Freizeit an den Wochenenden mit der Lebensgefährtin, die in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, verbracht wird. Wegen der Ausübung eines Berufes verbunden mit einer Lebensgemeinschaft in Wien kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass zwei Wohnsitze des Zweitmitbeteiligten den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellen. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen und der eheähnlichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht. Demgegenüber tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung an die Eltern und die gesellschaftlichen Beziehungen am Geburtsort in den Hintergrund (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Jänner 2002, Zl. 2001/05/1096).
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dieser Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 25. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050157.X00Im RIS seit
13.06.2002