Norm
MG §19 Abs2 Z3 B3Rechtssatz
Der OGH hat wiederholt (MietSlg 1334, 1859 ua) ausgesprochen, daß die in § 19 Abs 2 Z 3 MG verwendeten Ausdrücke "Mitbewohner" und "Zusammenwohnen" im weiteren Sinne aufzufassen sind. Es kommt nur darauf an, ob das Verhalten des Mieters geeignet ist, einer Person, die infolge der Beziehung ihrer Wohnung zu der des Gekündigten von einem solchen Verhalten überhaupt erreicht werden kann, das Wohnen zu verleiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0067617Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.07.2021