RS OGH 1960/6/21 4Ob73/60

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Veröffentlicht am 21.06.1960
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Norm

ABGB §863 Abs1 GIII
Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft 31.01.1958 allg
oö LAO §30
oö LAO §33 ff

Rechtssatz

Die Erklärung des Dienstgebers, er werde den Dienstnehmer bei der Krankenkasse nicht anmelden und ihm nichts bezahlen, löst das Dienstverhältnis vorzeitig auf. Der Dienstnehmer setzt keinen Entlassungsgrund und es trifft ihn auch kein Mitverschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, wenn er einen vom Dienstgeber angestrebten Dienstwohnungstausch ablehnt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 73/60
    Entscheidungstext OGH 21.06.1960 4 Ob 73/60
    Veröff: JBl 1961,195

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0037831

Dokumentnummer

JJR_19600621_OGH0002_0040OB00073_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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