Norm
ABGB §863 Abs1 GIIIRechtssatz
Die Erklärung des Dienstgebers, er werde den Dienstnehmer bei der Krankenkasse nicht anmelden und ihm nichts bezahlen, löst das Dienstverhältnis vorzeitig auf. Der Dienstnehmer setzt keinen Entlassungsgrund und es trifft ihn auch kein Mitverschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, wenn er einen vom Dienstgeber angestrebten Dienstwohnungstausch ablehnt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0037831Dokumentnummer
JJR_19600621_OGH0002_0040OB00073_6000000_001