RS OGH 1960/6/21 4Ob86/60, 9ObA216/99a

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Veröffentlicht am 21.06.1960
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Norm

AngG §27 Z6 E6b
GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

"Verletzung der Sittlichkeit" erfordert unzüchtige, also die Sittlichkeit in sexueller Beziehung verletzende Handlungen, wozu bloße Verletzung des gebotenen Anstandes bei Verrichtung der Notdurft nicht genügt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 86/60
    Entscheidungstext OGH 21.06.1960 4 Ob 86/60
    Veröff: JBl 1961,95 = Arb 7255
  • 9 ObA 216/99a
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 9 ObA 216/99a
    Vgl auch; Beisatz: Grundvoraussetzung für das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach § 82 lit f GewO, dritter Tatbestand, der Anstiftung zu unsittlichen Handlungen, ist, daß die dort geforderte vorsätzliche Veranlassung solcher unsittlicher Handlungen geeignet ist, sich auf das Arbeitsverhältnis, den Arbeitgeber oder dessen Betrieb nachteilig auszuwirken. Die Tathandlung muß sich daher im Betrieb oder im örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ereignet haben. Die Verletzung des gebotenen Anstandes reicht nicht aus. (T1) Beisatz: Hier: § 82 lit f GewO - Unentliche Weitergabe eines Pornofilms an den befreundeten Arbeitskollegen anläßlich eines privaten Besuches - verneint. (T2)

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Unzucht, Benehmen, geschlechtlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0029663

Dokumentnummer

JJR_19600621_OGH0002_0040OB00086_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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