TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/25 2002/05/0507

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Veröffentlicht am 25.04.2002
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch Dr. Romuald Artmann, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Stadtplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Feber 2002, Zl. 617854/5- MKD/02-mog, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der weiters vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der am 30. August 1973 geborene, ledige Betroffene, R.Z., ist seit 1984 in der Gemeinde des beschwerdeführenden Bürgermeisters, Klosterneuburg (kurz: K), mit Hauptwohnsitz gemeldet, mit weiterem Wohnsitz hingegen in Wien (an der gegenwärtigen Anschrift seit 9. März 2001, zuvor an einer anderen Anschrift seit November 1997; Wien war Hauptwohnsitz von Oktober 1973 bis zur Begründung des aktuellen Hauptwohnsitzes in K).

In seiner Wohnsitzerklärung vom 16. Mai 2001 gab der Betroffene an, er verbringe in K rund 200 Tage im Jahr, wo er mit seinen Eltern wohne (die dort mit Hauptwohnsitz gemeldet seien), in Wien hingegen rund 150 Tage im Jahr, wo er mit seiner Freundin wohne (die in Wien mit Nebenwohnsitz gemeldet sei). Die Frage nach Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften wird für beide Wohnsitze verneint. Der Weg zur Studieneinrichtung in Wien wird überwiegend vom Hauptwohnsitz aus angetreten.

Der beschwerdeführende Bürgermeister verwies in einer Stellungnahme an die belangte Behörde vom 6. November 2001 auf den langjährigen Bestand des Hauptwohnsitzes des Betroffenen in K, der Betroffene schloss sich in einer Stellungnahme vom 19. November 2001 diesem Vorbringen an: Er betrachte K als seinen Lebensmittelpunkt, weil er seine gesamte Kindheit und Jugend dort verbracht habe, wobei auch diese Stadt nicht nur Mittelpunkt seiner familiären, sondern auch seiner sonstigen sozialen Lebensbeziehungen sei. K sei der Ort, an welchem er die kulturellen Einrichtungen nütze, seine familiären und privaten Kontakte pflege und an der politischen Gestaltung teilnehmen wolle.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Hauptwohnsitz des Betroffenen in K aufgehoben, dem Betroffenen die Ummeldung aufgetragen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Melderegister zu berichtigen habe. Ausgehend von den tatsächlichen Angaben des Betroffenen gelangte die belangte Behörde zur Auffassung, dass dem Wohnsitz in K keine Mittelpunktqualität zukomme, das vom Betroffenen um Ausdruck gebrachte überwiegende Naheverhältnis zu K erscheine realitätsfern und widerspreche logischen Denkgrundsätzen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte der Betroffene bereits das 26. Lebensjahr vollendet, sodass im Sinn des hg. Erkenntnisses vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, davon auszugehen ist, dass er zum Studienort so intensive Lebensbeziehungen geknüpft hat, dass der Mittelpunktcharakter des Studienortes nicht zu leugnen ist, wohingegen der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann, zumal nicht hervorgekommen ist, dass eine neue familiäre Bindung (Ehe oder Lebensgemeinschaft) am früheren Heimatort besteht (vielmehr ist eine solche auf Grund der Angaben in der Wohnsitzerklärung zum Studienort anzunehmen). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Betroffene seinen Angaben zufolge rund 200 Tage im Jahr, somit überwiegend, in K aufhält. Dass der Wohnsitz in Wien ausschließlich studienbedingt bestünde, wäre bei zwei unmittelbar benachbarten Gemeinden auch nicht nachvollziehbar, zumal der Betroffene selbst angibt, den Weg zur Studieneinrichtung überwiegend von K aus anzutreten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050507.X00

Im RIS seit

01.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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