RS OGH 1960/6/21 4Ob77/60

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Veröffentlicht am 21.06.1960
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Norm

AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Der Versuch eines Autoverkäufers, seinen Dienstgeber gegen dessen ausdrücklichen Willen von der Errichtung einer Autowerkstätte auszuschließen, die Generalvertretung der betreffenden Automarke gegen den Dienstgeber als Druckmittel zu benützen, damit der Dienstgeber mit ihm eine solche Werkstätte errichte und betreibe, sowie die Herabsetzung des Dienstgebers der Generalvertretung gegenüber, sind Akte, die den Entlassungsgrund des § 27 Z 1 AngG begründen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, Treuepflicht, Verletzung, Erpressung, Ausschließung, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0029756

Dokumentnummer

JJR_19600621_OGH0002_0040OB00077_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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