Norm
AngG §27 Z1 E1aRechtssatz
Der Versuch eines Autoverkäufers, seinen Dienstgeber gegen dessen ausdrücklichen Willen von der Errichtung einer Autowerkstätte auszuschließen, die Generalvertretung der betreffenden Automarke gegen den Dienstgeber als Druckmittel zu benützen, damit der Dienstgeber mit ihm eine solche Werkstätte errichte und betreibe, sowie die Herabsetzung des Dienstgebers der Generalvertretung gegenüber, sind Akte, die den Entlassungsgrund des § 27 Z 1 AngG begründen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, Treuepflicht, Verletzung, Erpressung, Ausschließung, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0029756Dokumentnummer
JJR_19600621_OGH0002_0040OB00077_6000000_001