Norm
ABGB §1115Rechtssatz
Die stillschweigende Erneuerung im Sinne des § 1115 ABGB bedeutet nicht den Schluß eines neuen Vertrages auf unbestimmte Zeit, sondern Fortsetzung des alten Vertrages mit der Ausnahme, daß die Erneuerung, wenn es sich um eine Pacht handelt, nur auf eine Jahr oder auf die zum einmaligen Bezug der Nutzungen erforderliche längere Zeit geschieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0020864Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021