Norm
ZPO §503 E4c16Rechtssatz
Ob die Zerrüttung einer Ehe bereits so weit fortgeschritten ist, daß keine weitere Vertiefung mehr möglich erscheint, ist eine lediglich nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheidende, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage (1 Ob 873/52). Ebenso ist es eine Tatfrage, ob ein Ehepartner das Verhalten des anderen als ehezerstörend empfunden hat oder nicht und ob eine Verzeihung vorliegt (2 Ob 862/54).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0043442Dokumentnummer
JJR_19600622_OGH0002_0060OB00164_6000000_001