RS OGH 1960/6/22 6Ob164/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1960
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 E4c16

Rechtssatz

Ob die Zerrüttung einer Ehe bereits so weit fortgeschritten ist, daß keine weitere Vertiefung mehr möglich erscheint, ist eine lediglich nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheidende, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage (1 Ob 873/52). Ebenso ist es eine Tatfrage, ob ein Ehepartner das Verhalten des anderen als ehezerstörend empfunden hat oder nicht und ob eine Verzeihung vorliegt (2 Ob 862/54).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 164/60
    Entscheidungstext OGH 22.06.1960 6 Ob 164/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0043442

Dokumentnummer

JJR_19600622_OGH0002_0060OB00164_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten