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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Dkfm. ED in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh und Dr. Hanno Lecher, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 8. August 2000, Zl. 514.103/04-I 5/00, betreffend Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Dr. Weh, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Haunold, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der K. D & Co, die eine Stärkefabrik in H betreibt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (der belangten Behörde) vom 7. Jänner 1999 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage auf dem Betriebsareal H mit der direkten Einleitung der gereinigten Abwässer in den Bodensee (u.a.) nach Maßgabe des vorgelegten Projekts vom 15. Mai 1998 und der nachgereichten Projektsunterlagen vom 7. Juni 1998, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten, unter Setzung einer Reihe von Auflagen - darunter die Auflage, dass im Ablauf der betrieblichen Abwasserreinigungsanlage als Ablaufwert für chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) der Wert von maximal 60 mg im 24- Stundenmittel einzuhalten sei - erteilt. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. Jänner 1999 zugestellt. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobene, zur Zl. 99/07/0135 protokollierte Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Zur näheren Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens darf auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.
Mit undatiertem, am 30. Dezember 1999 bei der Bezirkshauptmannschaft B (der Erstbehörde) eingelangten Schreiben (im Folgenden bezeichnet als: Schreiben vom 30. Dezember 1999) stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die im vorgenannten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erteilte Auflage "Ablauf-Konzentration CSB (24 h-Stundenmittel)" wie folgt abzuändern bzw., sofern erforderlich, anlagenrechtlich zu bewilligen:
"-
bei Zulaufwerten bis maximal 1000 mg/l (24 h-Mittel): 60 mg/l
-
bei Zulaufwerten bis maximal 2000 mg/l (24 h-Mittel): 100 mg/l
-
bei Zulaufwerten über 2000 mg/l (24 h-Mittel): CSB-Ablaufkonzentration entsprechend einer Abbauleistung von mindestens 95 %, dabei begrenzt mit 200 mg/l, im Rahmen der '4 von 5 Regel' maximal 250 mg/l (d.h. letzterer Wert darf in der Praxis höchstens einmal im Rahmen einer 5-Tages Arbeitswoche auftreten."
Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er auf der Basis des Bescheides der Erstbehörde vom 30. Juni 1998, der dem vorgenannten Berufungsbescheid vom 7. Jänner 1999 zu Grunde gelegen ist, eine betriebseigene Abwasserreinigungsanlage (im Folgenden: ARA) betreibe und die Praxis der letzten Monate gezeigt habe, dass diese ARA entgegen der ursprünglichen Planung bis auf weiteres mit CSB-Zulaufkonzentrationen (auf Basis von Tagesmischproben) zwischen ca. 7.000 und 13.000 mg/l betrieben werden müsse, wobei die CSB-Abbauleistung grundsätzlich über 95 % liege. Da bis auf weiteres nur maximal 200 m3 Betriebsabwässer (Rest zur ARA L) über die Anlage aufbereitet würden, lägen die CSB-Restfrachten mit 40 bis maximal 60 kg/Tag nicht wesentlich höher als laut Konsens und niedriger als bei der früheren Reinigung über die ARA L. Sobald die Belastung durch betriebsinterne Maßnahmen auf CSB-Zulaufwerte unter 5.000 mg/l gesenkt werden könne, werde selbstverständlich das ganze Betriebsabwasser über die eigene ARA geleitet werden. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass Hochlast-Betriebs-ARAs nur bedingt mit kommunalen ARAs vergleichbar seien, werde daher unter Hinweis auf die branchenspezifische Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (BGBl. Nr. 1073/1994) der vorzitierte Antrag gestellt. Hiebei würden alle anderen Grenzwerte und Auflagen laut dem obgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 1999 durch diese Änderung nicht berührt.
Im weiteren Verfahren vor der Erstbehörde erstattete der gewässerschutztechnische Amtssachverständige Dr. K das schriftliche Gutachten vom 2. Februar 2000, in dem er im Rahmen des darin enthaltenen Befundes dieselben Ausführungen wie der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages vom 30. Dezember 1999 erstattete und darüber hinaus vorschlug, die ARA des Beschwerdeführers auf Grund der nunmehr mehr als einjährigen Betriebserfahrungen nach den Kriterien seines Gutachtens zu betreiben. Darin forderte er, als Emissionsbegrenzung den belastungsabhängigen Konzentrationsgrenzwert (jeweils anhand einer 24 Stunden-mengenproportionalen Mischprobe) für den Parameter CSB, wie im Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 1999 beantragt, festzusetzen.
Laut einem Aktenvermerk der Abteilung Wirtschaft und Umweltschutz vom 28. Februar 2000 erläuterte der Amtssachverständige dieses Gutachten gegenüber dem limnologischen Amtssachverständigen und dem Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, die diese gutachterlichen Äußerungen jedoch nicht teilten. Dass dem Beschwerdeführer zu diesen gutachterlichen Äußerungen Parteiengehör gegeben worden sei, ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 2. März 2000 teilte die Erstbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass die von ihm beantragte Anhebung des CSB-Ablaufwertes einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe und die Erstbehörde beabsichtige, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vom Beschwerdeführer gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erhobene Beschwerde auszusetzen, weshalb ihm Gelegenheit gegeben werde, hiezu Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme vom 23. März 2000 brachte der Beschwerdeführer (u.a.) vor, dass der derzeitige Betrieb der ARA die vom Amtssachverständigen Dr. K vorgetragenen Annahmen als realistisch und erreichbar erscheinen lasse, dies im Gegensatz zur realitätsfernen Vorschreibung des CSB-Wertes in den Bodensee-Richtlinien und im ersten Rechtsgang, und dass sich das Gutachten des Amtssachverständigen als mit den bestehenden zwingenden Rechtsvorschriften vereinbar und in der Sache zweckmäßiger als die bisherigen Vorschreibungen erweise.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2000 wies die Erstbehörde als gemäß § 101 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 vom Landeshauptmann für Vorarlberg betraute und zur Entscheidung ermächtigte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 1999 auf Anpassung der Bescheidauflage hinsichtlich der CSB-Ablaufkonzentration gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. In ihrer Bescheidbegründung vertrat die Erstbehörde die Auffassung, dass die im Antrag des Beschwerdeführers angeführten Umstände keinen Sachverhalt darstellten, der von dem in ihrem Bewilligungsbescheid vom 30. Juni 1998 angenommenen Sachverhalt wesentlich abwiche. So sei in dem einen wesentlichen Bestandteil des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides bildenden Ergänzungsprojekt der H GmbH vom 7. Juni 1998 ausgeführt worden, dass im Zug des Projekts auch interne Maßnahmen zur Prozessverbesserung unumgänglich seien, um die neue biologische ARA auch sicher betreiben zu können. Das Projekt führe als solche internen Maßnahmen vor allem die Kreislaufschließung der Zuckerabteilung an, die Feststoffabtrennung aus dem Stärkeabwasser und die Temperatursenkung des abfließenden Abwassers. Mit diesem Maßnahmenpaket, so die Ausführungen im Projekt, wäre es möglich, die entsprechenden Einleitwerte zu garantieren, und es werde bei der Auslegung der Anlage davon ausgegangen, dass täglich maximal 500 m3 Abwasser mit einer CSB-Belastung von ständig 5.000 mg/l anfielen und der abgebaute CSB unter 60 mg/l betragen würde. Die Erstbehörde sei daher bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung davon ausgegangen, dass der wasserrechtliche Konsens nur eingehalten werden könne, wenn begleitende Maßnahmen in der Produktion gesetzt würden. So habe sie in ihrem Bescheid (vom 30. Juni 1998) ausgeführt, "die bisherigen Messungen zeigen, dass die CSB-Fracht der Betriebsabwässer über der Bemessungsfracht der geplanten betrieblichen Abwasserreinigungsanlage liegt. Es sind daher innerbetriebliche Maßnahmen zur Frachtreduktion, wie sie im Projekt vorgesehen sind, unbedingt erforderlich, damit die Grenzwerte gemäß der Richtlinie für die Reinhaltung des Bodensees eingehalten werden können. ... Die vorgesehene SBR-Anlage ist für die ausreichende Reinigung der Abwässer der Stärkefabrik nur dann ausreichend, wenn die innerbetrieblichen Maßnahmen vor der Inbetriebnahme der betrieblichen ARA umgesetzt werden und die angegebenen Zulauffrachten daher nicht überschritten werden."
Ferner habe der Beschwerdeführer im Antrag vom 5. März 1999 auf Verlängerung der Fertigstellungsfrist für die ARA selbst ausgeführt, dass sein Unternehmen weitere innerbetriebliche Maßnahmen veranlassen müsse, um auf Vorfluterwerte zu kommen, und die neue SBR-Anlage vorübergehend als Vorkläranlage nützen möchte, bis die innerbetrieblichen Maßnahmen abgeschlossen seien. Demzufolge sei allen im durchgeführten Wasserrechtsverfahren Beteiligten (dem Beschwerdeführer, der Projektantin H GmbH, den beigezogenen Sachverständigen und der Behörde) klar gewesen, dass die vorgeschriebenen Einleitwerte in den Bodensee nur realisiert werden könnten, wenn die innerbetrieblichen Maßnahmen zur Abwasserreduktion umgesetzt würden.
Der im Antrag vom 30. Dezember 1999 geltend gemachte Sachverhalt entspreche daher durchaus jenem, von dem bei der Bewilligung der betrieblichen ARA ausgegangen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung vom 11. Juli 2000 mit der Begründung, dass der erstinstanzliche Bescheid den Gang des Ermittlungsverfahrens nicht dargestellt habe. So sei der im vorangegangenen Bewilligungsverfahren beigezogene Amtssachverständige durch einen anderen Amtssachverständigen wegen erwiesener Nichteignung ersetzt worden, habe der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme vom 23. März 2000 eingebracht und habe der neu bestellte Amtssachverständige Dr. K ein Gutachten erstattet, das in der Stellungnahme vom 23. März 2000 eingehend behandelt worden sei. Dieser Bescheid behandle auch nicht die Entwicklung des Bodensees im Beobachtungszeitraum, sodass er mangelhaft begründet sei. Da der nunmehrige Amtssachverständige Dr. K die Möglichkeit sehe, die Probleme bei der Abwassereinleitung in den Bodensee anders zu lösen als der frühere Amtssachverständige, und er auf Grund aktueller Messungen der Wasserwerte im Bodensee und konkreter Beobachtungen aus jüngster Zeit andere Einleitungsbedingungen vorschlage, erschienen jedenfalls neue Beweisergebnisse und damit ein anderes Verfahrensergebnis als möglich, was der Annahme entschiedener Sache zwingend entgegenstehe. Auch habe der vorangegangene erstinstanzliche Bescheid vom 30. Juni 1998 auf Prognosen beruht, während man nun auf Beobachtungen und Messungen im Gewässer einerseits und im Betrieb des Beschwerdeführers andererseits zurückgreifen könne.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 8. August 2000 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Abänderung von in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erteilten Vorschreibungen begehre, ohne sich auf die §§ 69 oder 71 AVG zu berufen und die dort angeführten Erfordernisse zu beachten. Der in der Stellungnahme vom 23. März 2000 enthaltene Hinweis auf eine angebliche Befangenheit des seinerzeitigen Sachverständigen biete keinen Anlass, den Antrag etwa in einen solchen nach § 69 AVG umzuinterpretieren, zumal dem Antrag sämtliche sonst hiefür erforderlichen Voraussetzungen mangelten. Damit sei eindeutig § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden. Anlass zu einer Verfügung nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG bestehe nicht. So scheide Abs. 2 aus, weil es sich bei dem zu ändernden Bescheid um einen solchen handle, aus dem jemand ein Recht erwachsen sei. Abs. 3 scheide aus, weil keine Hinweise darauf bestünden, dass die begehrte Änderung in Wahrung des öffentlichen Wohles zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen oder zur Beseitigung von das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen geboten wäre. Auch Nichtigkeitsgründe nach Abs. 4 seien weder vorgebracht worden, noch seien solche erkennbar.
Wie sich aus dem gesamten Sachverhalt ergebe, gehe es sowohl bei dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid als auch beim nunmehrigen Antrag um die gleiche, nach § 32 WRG 1959 genehmigungspflichtige und nach den einschlägigen Kriterien dieses Gesetzes zu beurteilende Einleitung betrieblicher Abwässer in den Bodensee. Weder würden Art und Menge der Abwässer geändert noch die schon seinerzeit zur Erzielung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens notwendigen, zur Reinhaltung der Gewässer vorgeschriebenen Vorkehrungen. Der vorliegende Abänderungsantrag strebe lediglich eine Lockerung der im Bewilligungsbescheid im öffentlichen Interesse behördlich vorgeschriebenen Emissionsbegrenzungen an. Derartige Anforderungen seien jedoch bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 1998 gewesen und damals vom Bewilligungswerber grundsätzlich zur Kenntnis genommen worden. Insbesondere sei schon damals - auch vom Projektanten - klargestellt worden, dass der im öffentlichen Interesse beschränkte Genehmigungsrahmen nur mit den entsprechenden innerbetrieblichen Begleitmaßnahmen eingehalten werden könne. Solche Maßnahmen seien damals zugesagt und damit die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens erreicht sowie die Emissionsbegrenzung selbst im Rechtsmittelweg bekämpft, aber letztlich - derzeit - rechtskräftig bestimmt worden.
Die beantragten Änderungen würden lediglich mit zwischenzeitigen Erfahrungen begründet. Es möge dahingestellt bleiben, ob diese Erfahrungen aus einem durch eine Bewilligung nicht gedeckten Betrieb herrührten. Entscheidend sei, dass mit dem Antrag nur die Rahmenbedingungen der Einleitung (CSB-Emission) verändert werden sollten, ohne sonst am Vorhaben Änderungen vorzunehmen. Da sich somit der Charakter des Vorhabens in keiner Weise verändert habe, sei eindeutig Sachidentität gegeben. Dafür, dass sich die Verhältnisse am Bodensee innerhalb von nur 18 Monaten so dramatisch verändert hätten, dass die bescheidmäßigen Vorschreibungen unter (neuen) Immissionsaspekten gelockert werden könnten, fehle jeder Hinweis. Damit aber stehe - wie die Erstbehörde zutreffend erkannt habe - der angestrebten Entscheidung der rechtskräftige Bewilligungsbescheid entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich (u.a.) in seinem Recht auf Sachentscheidung durch die Erstbehörde verletzt.
Die Beschwerde bringt vor, dass nach Auffassung des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen auf Grund konkreter Beobachtungen ihm nicht erreichbar Scheinendes vorgeschrieben worden sei. Die Erfahrungen aus dem praktischen Betrieb der Kläranlage seien in typischer Weise geeignet, einen neuen Sachverhalt zu begründen, und es liege daher ein neuer materieller Sachverhalt vor. Ferner lägen aktuelle Messungen aus dem Bodensee vor, die noch eine weitere Verbesserung der ohnehin annähernd idealen Situation des Bodensees auswiesen. Im Hinblick auf diesen neuen Sachverhalt sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf neuerliche Sachentscheidung verletzt. Soweit im angefochtenen Bescheid festgestellt werde, es hätten sich Art und Menge der Abwässer nicht geändert, fehle die erforderliche Begründung für diese Annahme, zumal sich der Betrieb des Beschwerdeführers in einer grundlegenden Umstrukturierung befinde. In diesem Zusammenhang setze sich der Bescheid über den wichtigsten Umstand, nämlich dass der gewässerschutztechnische Amtssachverständige für den in der Betriebskläranlage behandelten Abwasserstrom die Einleitungsfähigkeit in den Bodensee bejaht habe, hinweg.
Ferner verwechsle die belangte Behörde, wenn sie im angefochtenen Bescheid von ausständigen innerbetrieblichen Maßnahmen spreche, dass es im Betrieb des Beschwerdeführers zwei unterschiedliche Abwasserströme gebe, nämlich einen, der in die betriebseigene Kläranlage fließe, und den anderen der innerbetrieblichen Abwässer, hinsichtlich derer eine Verdampfung vorgesehen sei. Nur um den erstgenannten Abwasserstrom und dessen Einleitung in den Bodensee gehe es bei dem kritischen CSB-Wert, der Gegenstand des beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 99/07/0135 anhängigen Beschwerdeverfahrens sei und hinsichtlich dessen der gewässerschutztechnische Amtssachverständige neue technisch einhaltbare Grenzwerte vorgeschlagen habe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmsgrund. Ebenso liegt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes nicht vor, wenn etwa im Zuge einschlägiger Forschungsarbeiten eine neue fachkundige Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen erfolgt und sich die Meinung der Sachverständigen geändert hat (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 68 AVG E 76, 80, 98 und 99 zitierte hg. Judikatur).
Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes
bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits
rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor
der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die wesentlichen
Sachverhaltsänderungen von der Partei behauptet werden. Die
Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf
Grund geänderten Sachverhaltes darf somit ausschließlich anhand
jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur
Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend
gemacht werden (vgl. dazu die in Walter/Thienel, aaO, zu
§ 68 AVG E 165 und in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren5, zu
§ 68 Abs. 1 E 40a zitierte hg. Judikatur).
Als Vorbescheid im gegenständlichen Fall ist der Bescheid der
belangten Behörde vom 7. Jänner 1999, mit dem (u.a.) die im erstinstanzlichen Bescheid vom 30. Juni 1998 in Bezug auf den CSB-Ablaufwert erfolgte Auflagenerteilung bestätigt wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 99/07/0135), anzusehen. Mit diesem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 7. Jänner 1999 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der ARA auf seinem Betriebsareal mit der direkten Einleitung der gereinigten Abwässer in den Bodensee u.a. unter der Auflage erteilt, dass im Ablauf der ARA als Ablaufwert für den Parameter chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) ein Wert von maximal 60 mg/l im 24 h-Mittel einzuhalten sei. Die Beschwerde vermag nun nicht aufzuzeigen, inwiefern die belangte Behörde in Bezug auf die für die damalige Entscheidung maßgebenden Umstände eine - die Identität der Sache ausschließende und daher einer neuen Sachentscheidung nicht im Wege stehende - eingetretene maßgebliche Änderung rechtswidriger Weise unbeachtet gelassen hätte.
Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag vom 30. Dezember 1999 damit begründet, dass, wie die Praxis der letzten Monate gezeigt habe, die ARA entgegen der ursprünglichen Planung bis auf Weiteres mit CSB-Zulaufkonzentrationen (auf Basis von Tagesmischproben) zwischen ca. 7.000 und 13.000 mg/l betrieben werden müsse, sodass bei Zulaufwerten (jeweils 24 h-Mittel) über 1000 mg/l bis maximal 2.000 mg/l die Ablauf-Konzentration CSB mit 100 mg/l und bei Zulaufwerten über 2.000 mg/l die CSB-Ablauf-Konzentration entsprechend einer Abbauleistung von mindestens 95 %, dabei begrenzt mit 200 mg/l, im Rahmen der "4 von 5 Regel" maximal 250 mg/l festgesetzt werden solle, wobei alle anderen Grenzwerte und Auflagen laut dem rechtskräftigen Vorbescheid unverändert bleiben sollten. Nach den im erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Juni 2000 getroffenen Feststellungen wurde in dem einen wesentlichen Bestandteil des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides bildenden Ergänzungsprojekt der H GmbH vom 7. Juni 1998 ausgeführt, dass im Zug des Projekts auch interne Maßnahmen zur Prozessverbesserung unumgänglich seien, um die neue biologische ARA auch sicher betreiben zu können, und wurde bei der Auslegung der Anlage davon ausgegangen, dass täglich maximal 500 m3 Abwasser mit einer CSB-Belastung von ständig 5.000 mg/l anfielen, wobei der abgebaute CSB-Wert unter 60 mg/l betragen werde. Ferner traf die erstinstanzliche Behörde unter Zitierung von Feststellungen des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides vom 30. Juni 1998 (dort auf Seite 3) - so, dass die bisherigen Messungen zeigten, dass die CSB-Fracht der Betriebsabwässer über der Bemessungsfracht der geplanten betrieblichen ARA liege, und dass daher innerbetriebliche Maßnahmen zur Frachtreduktion, wie sie im Projekt vorgesehen seien, unbedingt erforderlich seien, damit die Grenzwerte gemäß der Richtlinie für die Reinhaltung des Bodensees eingehalten werden könnten, sowie dass die vorgesehene SBR-Anlage für die ausreichende Reinigung der Abwässer nur dann ausreichend sei, wenn die innerbetrieblichen Maßnahmen vor der Inbetriebnahme der ARA umgesetzt würden und die angegebenen Zulaufraten daher nicht überschritten würden - die Feststellung, dass im durchgeführten Wasserrechtsverfahren den Beteiligten klar gewesen sei, dass die vorgeschriebenen Einleitwerte in den Bodensee nur realisiert werden könnten, wenn die innerbetrieblichen Maßnahmen zur Abwasserreduktion umgesetzt würden. Diese im erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Juni 2000 getroffenen Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht als unrichtig bestritten. Auf dem Boden dieses Sachverhaltes handelt es sich bei dem im Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 1999 behaupteten Umstand, dass die ARA bis auf Weiteres mit CSB-Zulaufkonzentrationen zwischen ca. 7.000 und 13.000 mg/l betrieben werden müsse, um keine Änderung der für die Erlassung des rechtskräftigen Vorbescheides maßgebenden Umstände im Sinn der obzitierten Judikatur.
Von daher ist der Beschwerdevorwurf, dass die belangte Behörde ihre Annahme, es würden Art und Menge der Abwässer nicht geändert, nicht begründet habe, nicht zielführend und geht auch der weitere, vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde erhobene Einwand, die Behörde verkenne mit ihrer Argumentation in Bezug auf die Notwendigkeit innerbetrieblicher Maßnahmen das Vorhandensein zweier Abwasserströme, in Anbetracht der vorzitierten, im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Bescheidfeststellungen der Erstbehörde schon deshalb ins Leere.
Auch mit dem weiteren Vorbringen, dass der neu bestellte gewässerschutztechnische Amtssachverständige Dr. K die Einleitungsfähigkeit der Abwässer in den Bodensee im Sinn des Antrages vom 30. Dezember 1999 bejaht habe, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der nunmehr im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene gewässerschutztechnische Sachverständige Dr. K führte in seinem Gutachten vom 2. Februar 2000 aus, dass Hochlast-Betriebs-ARAs nur bedingt mit kommunalen ARAs vergleichbar seien, weshalb unter Hinweis auf die branchenspezifische Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (BGBl. Nr. 1073/1994) vorgeschlagen werde, die gegenständliche ARA auf Grund der nunmehr mehr als einjährigen Betriebserfahrungen nach den Kriterien seines Gutachtens zu betreiben. Darin sieht er in Bezug auf den CSB-Ablaufgrenzwert nur mehr die Vorschreibung von solchen Grenzwerten für erforderlich, wie sie im Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 1999 gefordert wurden. Die diskutierte Anpassung der erteilten Bewilligung führe - so der Amtssachverständige in seinem Schreiben an das Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 3. Jänner 2000 - zu keiner Verschlechterung der Situation, sondern berücksichtige lediglich die verfahrenstechnisch praktischen Betriebserfahrungen im Jahr 1999, welche Erfahrungen während des Ermittlungsverfahrens im Jahr 1998 ohne Verschulden eines Beteiligten unvermeidlich noch nicht vorgelegen seien. In seiner in der Folge im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 23. März 2000 stützte sich der Beschwerdeführer auf die vom Amtssachverständigen Dr. K getroffenen Annahmen mit dem Vorbringen, dass diese Annahmen - im Gegensatz zur realitätsfernen Vorschreibung des CSB-Wertes im Vorbescheid - realistisch und erreichbar erschienen, dass eine geringfügige Erhöhung der Reinigungsleistung ökologisch kontraproduktiv sein könne, wenn dafür Energie im Übermaß oder Chemikalien aufgewendet werden müssten, deren Einsatz und Entsorgung wiederum ökologische Probleme bereiteten, und dass der Vorschlag des Amtssachverständigen diesem Gedanken der Optimierung folge, anstatt der ohne Rücksicht auf technische Verluste stattzufindenden Maximierung der Abwasserreinigung. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei somit nicht nur mit den bestehenden zwingenden Rechtsvorschriften vereinbar, sondern in der Sache zweckmäßiger als die bisherigen Vorschreibungen.
Bezieht man nun die vorgenannten, vom Amtssachverständigen Dr. K erstatteten Ausführungen in das vom Antragsteller in erster Instanz zur Begründung seines Begehrens auf neuerliche Entscheidung zu erstattende Vorbringen ein, so ist damit eine nachträgliche Änderung des im Vorbescheid zu Grunde gelegten Sachverhaltes nicht dargetan. So waren die vom Amtssachverständigen ins Treffen geführte Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung, BGBl. Nr. 1073/1994, und die Frage, inwieweit die darin angeführten Grenzwerte im vorliegenden Fall maßgeblich seien, bereits Gegenstand der im Vorbescheid zu beurteilenden Fragen (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 99/07/0135). Ferner stützte sich die belangte Behörde in ihrem Vorbescheid vom 7. Jänner 1999 auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen, der darlegte, dass die von der Erstbehörde festgelegten strengeren Ablaufgrenzwerte jedenfalls gerechtfertigt seien, weil der Bodensee als empfangendes Gewässer der Restschmutzstoffe wesentlich empfindlicher sei als ein Fließgewässer, und führte die belangte Behörde aus, dass angesichts der Bedeutung des Bodensees auch als Trinkwasserspeicher etwa für den Großraum S und zahlreiche Städte am See der Reinhaltung des Sees besondere Bedeutung zukomme, sodass ein strenger Beurteilungsmaßstab angebracht sei. Dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen Dr. K vom 2. Februar 2000 ist nicht zu entnehmen, dass sich die hier unter dem Blickwinkel der Reinhaltung und des Schutzes der Gewässer (vgl. § 105 iVm § 30 WRG 1959) zu beachtenden Wasserverhältnisse des Bodensees (Wasserbeschaffenheit) seit Erlassung des Vorbescheides vom 7. Jänner 1999 geändert hätten, und wurde dies im erstinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren (Stellungnahme vom 23. März 2000) behauptete Umstand, dass der nunmehr beigezogene Amtssachverständige Dr. K mit seinem Vorschlag ein sinnvolles Maß der Klärung von Abwässern finde und nicht (mehr) der ohne Rücksicht auf technische Verluste stattzufindenden Maximierung der Abwasserreinigung folge, stellt ebenso wie der Umstand, dass er nunmehr eine andere sachliche Meinung vertritt als die im vorangegangenen Bewilligungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen, jedenfalls keine nachträgliche Änderung des für den Vorbescheid maßgeblichen Sachverhaltes dar.
Demzufolge ist die belangte Behörde zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass der vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 30. Dezember 1999 begehrten Auflagenänderung die Rechtskraft ihres Bescheides vom 7. Jänner 1999 entgegensteht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 25. April 2002
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenNeu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaZurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000070235.X00Im RIS seit
11.07.2002Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010