RS OGH 1960/6/23 Bkd3/60, 10Bkd6/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1960
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Norm

DSt 1872 §2 C2
RL-BA 1977 §21

Rechtssatz

Die Einreichung einer Disziplinaranzeige ist bereits ein Teil des Disziplinarverfahrens; eine Mitteilung hierüber an Dritte verstößt gegen Punkt 20 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (Geheimhaltung). Weder der Auftrag des Mandanten noch die Nichtkenntnis der Richtlinien entschuldigt den Anwalt.

Entscheidungstexte

  • Bkd 3/60
    Entscheidungstext OGH 23.06.1960 Bkd 3/60
    Veröff: AnwBl 1961,33
  • 10 Bkd 6/00
    Entscheidungstext OGH 25.09.2000 10 Bkd 6/00
    nur: Die Einreichung einer Disziplinaranzeige ist bereits ein Teil des Disziplinarverfahrens. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0054852

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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