Norm
DSt 1872 §2 C2Rechtssatz
Die Einreichung einer Disziplinaranzeige ist bereits ein Teil des Disziplinarverfahrens; eine Mitteilung hierüber an Dritte verstößt gegen Punkt 20 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (Geheimhaltung). Weder der Auftrag des Mandanten noch die Nichtkenntnis der Richtlinien entschuldigt den Anwalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0054852Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008