RS OGH 1960/6/23 5Nd57/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1960
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Norm

JN §66

Rechtssatz

Ein Aufenthalt von über einem Jahr am gleichen Ort aus beruflichen Gründen stellt einen bleibenden Aufenthalt im Sinne des § 66 Abs 1 JN dar und kann den allgemeinen Gerichtsstand an diesem Ort begründen. Dazu ist nicht notwendig, daß der Wohnsitz im Ausland aufgegeben wurde, da eine Person auch mehrere Wohnsitze haben kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Nd 57/60
    Entscheidungstext OGH 23.06.1960 5 Nd 57/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046680

Dokumentnummer

JJR_19600623_OGH0002_0050ND00057_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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