Norm
JN §66Rechtssatz
Ein Aufenthalt von über einem Jahr am gleichen Ort aus beruflichen Gründen stellt einen bleibenden Aufenthalt im Sinne des § 66 Abs 1 JN dar und kann den allgemeinen Gerichtsstand an diesem Ort begründen. Dazu ist nicht notwendig, daß der Wohnsitz im Ausland aufgegeben wurde, da eine Person auch mehrere Wohnsitze haben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046680Dokumentnummer
JJR_19600623_OGH0002_0050ND00057_6000000_001