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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung von Beschwerden gegen die - die Bescheide einer Gemeinde betreffend Standortabgabe aufhebenden - Vorstellungsbescheide mangels Legitimation; keine Verletzung von subjektiven Rechten mangels Bindungswirkung den Spruch nicht tragender BegründungselementeSpruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 27. Oktober 1998 wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Berufungsbescheide des Gemeinderates der Marktgemeinde Potzneusiedl, mit welchen 1. die Abweisung des Antrages auf Stundung der Standortabgabe für das Jahr 1995 bestätigt wurde (B2314/98) und 2. der Antrag auf Stundung der Standortabgabe für das Jahr 1996 abgewiesen wurde (B2317/98), Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit jeweils zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Potzneusiedl zurückverwiesen.
2. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger bzw. gesetzwidriger genereller Normen, nämlich 1. des Gesetzes vom 17. Mai 1995 über eine Abgabe für die Verwendung von Grundflächen für das Betreiben einer Deponie, LGBl. 1995/52 (Bgld. Standortabgabegesetz 1995), 2. der §§161 und 198 des Gesetzes vom 21. Dezember 1962 betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden verwalteten Abgaben (Bgld. Landesabgabenordnung), LGBl. 1963/2, 3. der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 25. August bis 11. September 1995 und - im Verfahren zu B2317/98 - 4. der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Potzneusiedl vom 22. Dezember 1995 mit der die Wirksamkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Potzneusiedl vom 24. August 1995 über die Ausschreibung einer Standortabgabe auf das Finanzjahr 1996 erstreckt wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 2. bis 17. Jänner 1996, verletzt.
3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die Marktgemeinde Potzneusiedl hat (für beide Verfahren) eine Äußerung erstattet, worauf die beschwerdeführende Gesellschaft replizierte.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfahren über die beiden Beschwerden in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden.
III. Die Beschwerden sind
unzulässig.
1. Eine Beschwerdebehauptung nach Art144 Abs1 B-VG begründet nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist (vgl. VfSlg. 5038/1965, 5712/1968, 9002/1980, 14954/1997, VfGH vom 10.3.1999, B334/99).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. 9710/1983, 9878/1983, 10166/1984, 12437/1990, 14954/1997, VfGH vom 29.9.1998, B619/98, 10.3.1999, B334/99) können den Spruch nicht tragende Begründungselemente eines Vorstellungsbescheides keine Bindungswirkung entfalten. Da mit den angefochtenen Bescheiden jeweils der Vorstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft Folge gegeben wurde und die von ihr bekämpften Bescheide aufgehoben wurden, ist hier eine Verletzung in subjektiven Rechten durch die beiden Vorstellungsbescheide ausgeschlossen. Weder stellt die aus der Begründung der Vorstellungsbescheide zu erschließende Ansicht der belangten Behörde, nach der nach wie vor von einer Abgabenverpflichtung auszugehen sei, ein den Spruch tragendes Begründungselement dar (vgl. insbesondere VfSlg. 14954/1997), noch ergibt sich dieses aus der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsauffassung, es liege in der Verpflichtung der Abgabenentrichtung keine erhebliche Härte und auch keine unzumutbare Wettbewerbsverzerrung vor. Diese Rechtsansichten der belangten Behörde können sohin keine Bindungswirkung entfalten.
2. Die Beschwerden waren daher mangels Legitimation der beschwerdeführenden Gesellschaft zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vorstellung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2314.1998Dokumentnummer
JFT_10009392_98B02314_00