Norm
AußStrG §128Rechtssatz
Wer nach Ablauf der Ediktalfrist des § 128 AußStrG sein Alleinerbrecht geltend machen will, muß den Erbrechtsverzicht der anderen Erben, die aus dem von ihm vorgelegten Nachweis seines Erbrechtes ersichtlich sind, dartun, auch wenn sich diese beim Abhandlungsgericht nicht gemeldet haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0008070Dokumentnummer
JJR_19600629_OGH0002_0060OB00103_6000000_001