Norm
ABGB §1120 AaRechtssatz
Wurde das Wohnungseigentum eines Dritten an einem bereits vermieteten Objekt begründet, sind die durch § 1120 ABGB und das MG erfolgten Einschränkungen des Satzes "Kauf bricht Miete" entsprechend anzuwenden (MietSlg 3735).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0026050Dokumentnummer
JJR_19600629_OGH0002_0030OB00179_6000000_002