Norm
ABGB §1392 ERechtssatz
Zulässigkeit der stillen Abtretung, wobei die Forderung im Vermögen des Gläubigers verbleibt und er nur verpflichtet ist, die vom Schuldner erhaltene Leistung dem anderen herauszugeben, die unterlassene Verständigung des Schuldners ist bedeutungslos. Kein Grund für eine Oppositionsklage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000735Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009