Norm
ZPO §236 CRechtssatz
Es kann nicht jede einzelne Einwendung zum Gegenstand eines Zwischenantrages auf Feststellung gemacht werden und den Anlaß zu einem besonderen Urteilsspruch geben, und zwar jedenfalls dann nicht, wenn die Entscheidung über den Anspruch die Entscheidung über diese und ähnliche Einwendungen notwendigerweise in sich begreift und die Entscheidung über die Einwendungen keine über den geltend gemachten Anspruch hinausgehende Bedeutung hat (ASlg NF 67).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0039680Dokumentnummer
JJR_19600630_OGH0002_0050OB00210_6000000_003