Norm
ABGB §365 DRechtssatz
Der OGH hält an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, daß hinsichtlich der Frage der Enteignung jedenfalls für nicht hypothekarisch sichergestellte Forderungen die Forderung am Wohnsitz (Sitz) des Schuldners belegen ist, der Schuldnerstaat allein berechtigt ist, eine Enteignung dieser Forderung auszusprechen, und zwar gleichgiltig, ob die Forderung im Inland oder im Ausland zu erfüllen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0038660Dokumentnummer
JJR_19600706_OGH0002_0030OB00413_5900000_001