Norm
ZPO §577Rechtssatz
Die Festsetzung des Pachtschillings durch einen Dritten ist Ergänzung des Parteiwillens; sie ist Gegenstand eines Schiedsgutachtens, nicht eines Schiedsspruches. Soweit der Schiedsmann die ihm von den Parteien übertragene Aufgabe überschreitet, ist sein Gutachten für die Parteien nicht bindend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0045265Dokumentnummer
JJR_19600706_OGH0002_0050OB00253_6000000_001