Norm
ABGB §1152 BRechtssatz
1)
Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine prozentuale Gewinnbeteiligung am Nettojahresgewinn des Unternehmens zusagt, verpflichtet sich damit vertraglich, dem Arbeitnehmer auch die Auskünfte zu erteilen und ihm die Nachprüfungen zu gestatten, die dieser benötigt, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Gewinnbeteiligungsanspruch zusteht.
2)
Der Umfang einer solchen Auskunftspflicht des Arbeitgebers und eines solchen Überprüfungsrechts des Arbeitnehmers bestimmt sich nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der Auslegungsmaßstäbe der §§ 133, 157 BGB und der Leistungsmaßstäbe des § 242 BGB.
Schlagworte
*D*, Angestellte, Bucheinsicht, Einsicht, Beteiligung, Belohnung, Prüfung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Vergütung, Ausmaß, Kontrolle, Interpretation, commis interesse, freier Dienstvertrag, Stufenklage, Manifestationsklage, KlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1960:RS0104506Dokumentnummer
JJR_19600707_AUSL000_005AZR00061_5900000_001