Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Die Frage, ob eine im Ausland errichtete Urkunde einen Notariatsakt im Sinne der österreichischen Notariatsordnung darstellt und ob damit die im § 76 Abs 2 GmbHG vorgeschriebene Form erfüllt ist, ist im Gesetz nicht so klar gelöst, daß eine offenbare Gesetzwidrigkeit bei der Beurteilung unterlaufen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0087481Dokumentnummer
JJR_19600708_OGH0002_0020OB00083_6000000_001