Norm
TilgG 1951 §7Rechtssatz
Mit der Rechtskraft der Tilgung von Vorstrafen erlangt der Verurteilte kraft Gesetzes zwar die Stellung eines gerichtlich Unbescholtenen, nicht aber auch notwendig den Anspruch auf Zubilligung jener günstigen Beurteilung seiner Lebensführung und Persönlichkeit, welche mit dem Begriffe "früherer unbescholtener Wandel" im § 264 lit b StG gemeint und als mildernder Umstand gewertet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0075983Dokumentnummer
JJR_19600712_OGH0002_0090OS00187_6000000_001