RS OGH 1960/7/12 4Ob81/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1960
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Norm

AngG §20 Abs1 VII
AngG §27

Rechtssatz

Der Dienstgeber braucht den Dienstnehmer nicht sofort zu entlassen, er kann auch das Dienstverhältnis auf eine kürzere als die gesetzliche Frist kündigen; dann muß sich aber die Kündigung auf einen Entlassungsgrund stützen und unverzüglich vorgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/60
    Entscheidungstext OGH 12.07.1960 4 Ob 81/60
    Veröff: JBl 1961,95

Schlagworte

SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, fristwidrig, Verkürzung, Kündigungsfrist, Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0028706

Dokumentnummer

JJR_19600712_OGH0002_0040OB00081_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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