Norm
AngG §20 Abs1 VIIRechtssatz
Der Dienstgeber braucht den Dienstnehmer nicht sofort zu entlassen, er kann auch das Dienstverhältnis auf eine kürzere als die gesetzliche Frist kündigen; dann muß sich aber die Kündigung auf einen Entlassungsgrund stützen und unverzüglich vorgenommen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Arbeitsverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, fristwidrig, Verkürzung, Kündigungsfrist, Arbeitgeber, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0028706Dokumentnummer
JJR_19600712_OGH0002_0040OB00081_6000000_001