Norm
EO §79Rechtssatz
Ein Verstoß gegen den österreichischen ordre public liegt nur dann vor, wenn die Zugrundelegung des an sich anzuwendenden ausländischen Rechtes das einheimische Rechtsgefühl in untragbarer Weise verletzt, wenn der Unterschied zwischen den staatspolitischen und sozialen Anschauungen, auf denen das fremde und das konkurrierende österreichische Recht beruhen, so erheblich ist, daß die Anwendung des ausländischen Rechtes direkt die Grundlagen des österreichischen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angreifen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0002323Dokumentnummer
JJR_19600714_OGH0002_0050OB00243_6000000_001