Norm
JGG 1961 §17Rechtssatz
Ein befristetes Kinoverbot ist bei Jugendlichen und Minderjährigen durchaus zulässige Weisung im Sinne des § 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung und im Sinne des § 13 Abs 2 JGG anzusehen. Weisungen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung sind vom Gerichte, nicht bloß vom Vorsitzenden allein zu beschließen; der betreffenden Beschluß ist den Beteiligten zur Wahrnehmung ihres Beschwerderechtes zuzustellen; erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses können die Weisungen und die Dekrete nach StPForm Nr. 190 a und 191 aufgenommen werden. (Zum JGG 1949)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0088482Dokumentnummer
JJR_19600715_OGH0002_0080OS00252_6000000_001