RS OGH 1960/7/15 8Os252/60

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Veröffentlicht am 15.07.1960
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Norm

StGB §51

Rechtssatz

Das Gericht kann dem Verurteilten auch andere Weisungen geben, als in § 2 BedVG (nunmehr § 51 StGB) aufgezählt sind. Hiebei sind ihm folgende Schranken gesetzt: 1. Die Weisung muß geeignet sein, den Verurteilten vor dem Rückfall zu bewahren; 2. Volljährigen dürfen keine weitergehenden Beschränkungen ihrer Person auferlegt werden als dies bei Anordnung der Schutzaufsicht (Anmerkung: im StGB nicht mehr vorgesehen, sondern durch Bewährungshilfe ersetzt) der Fall wäre; 3. bei Minderjährigen dürfen die Weisungen keine weitergehende Beschränkung ihrer Person mit sich bringen als eine vormundschaftsbehördliche Verfügung nach § 2 JGG oder als eine Maßnahme der Erziehungsgewalt, wie sie dem erziehungsberechtigten gesetzlichen Vertreter des Verurteilten zusteht; 4. bestimmte natürliche oder nach dem Gesetz unveräußerliche und unbeschränkbare Rechte dürfen nicht betroffen werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 252/60
    Entscheidungstext OGH 15.07.1960 8 Os 252/60
    Veröff: SSt 31/76 = RZ 1960,178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0092302

Dokumentnummer

JJR_19600715_OGH0002_0080OS00252_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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