Norm
EO §331 FRechtssatz
Wurde ein Wohnungseigentümer rechtskräftig verurteilt, einem Altmieter ein Anbot zu den gleichen Bedingungen wie den übrigen Wohnungseigentümern, höchstens zu den ortsüblichen Bedingungen, zu stellen, ist die Verpflichtung zur konkreten, die einzelnen Bedingungen enthaltenden Anbotstellung nach § 354 EO zu vollstrecken. Die Forderung auf Anbotstellung ist zur Hereinbringung einer Geldforderung nicht pfändbar und verwertbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004349Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013