RS OGH 1960/7/20 1Ob232/60, 1Ob264/72, 2Ob80/76 (2Ob286/76), 3Ob2022/96s, 1Ob58/02i

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Veröffentlicht am 20.07.1960
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Norm

ZPO §18
ZPO §19 IB

Rechtssatz

Über ein Rechtsmittel des Nebenintervenienten ist erst dann zu entscheiden, wenn über einen gegen die Zulassung des Nebenintervenienten erhobenen Zurückweisungsantrag rechtskräftig entschieden ist (ergibt sich aus der Zurückstellung des Rechtsmittels an die Unterinstanz: ähnlich SZ 10/180).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0035448

Dokumentnummer

JJR_19600720_OGH0002_0010OB00232_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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