Norm
ABGB §812 HRechtssatz
Dem Verlassenschaftsgläubiger, dem die Absonderung nach § 812 ABGB, wenn auch noch nicht rechtskräftig, bewilligt wurde, muß ein Rekursrecht gegen Verfügungen des Verlassenschaftsgerichtes, mit denen in seine Rechte als Absonderungsgläubiger eingegriffen wird, zugebilligt werden. Das gilt insbesondere bei Beschlüssen, durch die Vermögenswerte aus der Masse, durch deren Absonderung für die Befriedigung seiner Forderung Vorsorge getroffen wurde, ausgeschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0006639Dokumentnummer
JJR_19600727_OGH0002_0050OB00272_6000000_001