Norm
UWG §7 DRechtssatz
Der Betrieb des Unternehmens des Konkurrenten ist dann gefährdet, wenn die wirtschaftliche Stellung und damit auch die Entwicklungsmöglichkeiten des Konkurrenten untergraben werden. Maßgebend ist stets die objektive Eignung, dem Konkurrenten Nachteile in der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit zuzufügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0079613Dokumentnummer
JJR_19600803_OGH0002_0040OB00343_6000000_003