RS OGH 1960/8/9 3Ob268/60

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Veröffentlicht am 09.08.1960
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Norm

EO §370 C4

Rechtssatz

Von einer erheblichen Erschwerung kann dann noch nicht gesprochen werden, wenn der betreibende Gläubiger auf andere Exekutionsobjekte greifen muß, wenn er beispielsweise an Stelle einer Fahrnisexekution eine Exekution auf Liegenschaften vornehmen müßte. Würde man dies bereis als erhebliche Erschwerung der Einbringung und somit als Gefährdung eines Anspruchs ansehen, dann würde dem Verpflichteten jede Möglichkeit entzogen werden, über sein Eigentum entsprechend zu verfügen. In diesem Sinne darf daher die Bestimmung des § 370 EO nicht ausgelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 268/60
    Entscheidungstext OGH 09.08.1960 3 Ob 268/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0004640

Dokumentnummer

JJR_19600809_OGH0002_0030OB00268_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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