Norm
ABGB §1188Rechtssatz
Der einzelne Gesellschafter der OHG ist befugt, Sozialansprüche gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen geltend zu machen. Er kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0061635Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020